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17. Juli 2019 von drehpunkt

BGH: Vermieter einer Wohnung nicht zur Fensterreinigung verpflichtet

BGH: Vermieter einer Wohnung nicht zur Fensterreinigung verpflichtet
17. Juli 2019 von drehpunkt

Keine Fenster­reinigungs­pflicht selbst bei besonderer Schwierigkeit der Reinigung durch Mieter

Der Vermieter einer Wohnung ist ohne entsprechende Vereinbarung nicht verpflichtet, die Fenster zu reinigen. Dies gilt selbst dann, wenn die Fensterreinigung für den Mieter besonders schwierig ist. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall verlangten die Mieter einer im ersten Obergeschoss eines ehemaligen Fabrikgebäudes in Mainz gelegenen Loft-Wohnung von ihrer Vermieterin die vierteljährliche Reinigung der Fenster. Die Wohnung verfügte über mehrere große Fenstersegmente. Von den einzelnen Segmenten ließ sich nur in deren Mitte ein kleines Fenster öffnen. Der übrige Teil war dagegen nicht zu öffnen. Die Mieter merkten nun an, dass für sie eine Reinigung der starren Teile der Fenstersegmente mit großen Schwierigkeiten verbunden sei. Da sich die Vermieterin weigerte die Fenster zu reinigen oder reinigen zu lassen, erhoben die Mieter Klage.

Amtsgericht weist Klage ab, Landgericht gibt ihr teilweise statt

Während das Amtsgericht Mainz die Klage abwies, gab ihr das Landgericht Mainz teilweise statt. Seiner Ansicht nach sei die Vermieterin verpflichtet, die Fenster der Loft-Wohnung einmal im Jahr zu reinigen oder reinigen zu lassen. Für die Mieter sei eine eigenhändige Reinigung aufgrund der Gefahren in zumutbarer Weise nicht durchzuführen. Die Mieter waren mit dieser Entscheidung nicht einverstanden. Sie wollten weiterhin eine vierteljährliche Reinigung und legten daher Revision ein.

Bundesgerichtshof verneint Anspruch auf Fensterreinigung durch Vermieter

Der Bundesgerichtshof entschied gegen die Mieter. Ihnen stehe kein Anspruch auf eine Fensterreinigungdurch die Vermieterin zu. Die Reinigung der Flächen der Mietwohnung einschließlich der Außenflächen derWohnungsfenster, zu denen auch etwaige nicht zu öffnende Glasbestandteile sowie die Fensterrahmen gehören, obliege grundsätzlich dem Mieter. Reinigungsmaßnahmen seien nicht Bestandteil der Instandsetzungs- und Instandhaltungspflicht des Vermieters. Eine Reinigungspflicht könne aber durch eine entsprechende Vereinbarung geregelt werden.

Besondere Schwierigkeit der Fensterreinigung durch Mieter unerheblich

Ob die Reinigung der Fensterflächen schwierig sei und somit vom Mieter persönlich geleistet werden könne, sei nach Auffassung des Bundesgerichtshofs unerheblich. Sollte dies nämlich nicht der Fall sein, könne sich der Mieter beispielsweise professioneller Hilfe bedienen.

Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)

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